Bedingungen für die Kostenerstattung:
Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG.
Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.
Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgerätes:
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 500 €.
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 250 €.
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 100 €.
Der Eigentümer hat das Alter des Gasgerätes nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typenschilds des Gasgeräts zu bestimmen.
Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.