Nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der jeweilige Netzbetreiber für die Umstellungsmaßnahmen zuständig. Dies gilt auch, wenn das Erdgas von einem anderen Anbieter bezogen wird.
Die Kosten werden zunächst von den Netzbetreibern übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskunden in Deutschland verteilt.